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26.03.2013 | Arbeitsrecht |
Das Pflegezeitgesetz ist 2008 in Kraft getreten. Danach kann ein Beschäftigter bei akutem Pflegebedarf für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen sofort bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern bleiben (Kurzzeitpflege). Wer Pflegezeit für eine Langzeitpflege von maximal sechs Monaten beanspruchen will, muss das seinem Arbeitgeber spätestens 10 Tage zuvor schriftlich ankündigen. Beide Ansprüche bedürfen keiner Zustimmung durch den Arbeitgeber. Gleich, ob Kurzzeit- oder Langzeitpflege in Anspruch genommen werden, besteht während der Pflegezeit ein besonderer Kündigungsschutz. Langzeitpflege muss allerdings nur derjenige Arbeitgeber gewähren, der i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Langzeitpflegeanspruch ist allerdings auch bei nur kürzerer Inanspruchnahme verbraucht. Das musste ein Arbeitnehmer erfahren, der dem Arbeitgeber eine nur wenige Tage bestehende bzw. durch ihn zu überbrückende Pflegebedürftigkeit seiner Mutter Monate zuvor schriftlich angezeigt und dann auch in Anspruch genommen hatte. Als er Monate später aber eine weitere, nur zwei Wochen währende Pflegezeit in Anspruch nehmen wollte, lehnte der Arbeitgeber das ab, zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht bestätigt hat. Begründet wurde das u. a. damit, dass der Arbeitnehmer bei einer gestückelten Inanspruchnahme über einen längeren Zeitraum hinweg die Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag jederzeit einseitig zum Ruhen bringen könne. Außerdem würde eine gestückelte Inanspruchnahme im Ergebnis dazu führen, dass quasi durch die Hintertür ein Kurzzeitpflegeanspruch bis zur Höchstdauer von sechs Monaten in Raten und mit immer neu auflebendem Kündigungsschutz begründbar wäre. Das sei aber gerade nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen.
26.03.2013 | Arbeitsrecht |
Für Wirbel in der Öffentlichkeit und zahlreiche Diskussionen hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.11.2012 (Az. 5 AZR 886/11) gesorgt, wonach ein Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Erkrankung vom Arbeitnehmer die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen kann. So sehr allgemein der Irrglaube verbreitet sein mag, ein ärztliches Attest – „der berühmte gelbe Zettel“ – müsse erst nach dem dritten Tage einer Erkrankung vorgelegt werden, so konsequent und letztlich wenig überraschend ist aber die klarstellende Entscheidung des BAG.
Die vom Arbeitgeber geforderte Vorlage schon ab dem ersten Tag ist von § 5 EFZG gedeckt. Nach § 5 Abs. 1 S. 1,2 EFZG muss Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitgeteilt und bei länger als drei Kalendertage andauernder Erkrankung spätestens am vierten Tag ein Attest vorgelegt werden. Was jedoch gern übersehen wird: Abs. 1 S. 3 regelt auch, dass der Arbeitgeber schon zuvor die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung fordern kann. Eine solche Anordnung bedarf nicht besonderer Begründung oder gar eines Verdachtsmoments gegen den Arbeitnehmer. Selbstverständlich sind allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbote zu beachten. Auch kann, wenn z.B. in einem Betrieb generell über lange Zeit auf das Recht vorzeitiger Vorlage verzichtet wurde, die „betriebliche Übung“ einer anderslautenden Anordnung entgegenstehen. Gibt es einen Betriebsrat, unterfällt die generelle Anordnung der sofortigen Vorlage der betriebliche Ordnung und damit dessen Mitbestimmungsrecht.
Die regen Diskussionen im Nachgang zu dem vorgenannten Urteil müssen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und vergleichbarer älterer Urteile des BAG überraschen und zeigen auf, dass die meisten Arbeitnehmer die tatsächliche Rechtslage nicht kennen. Ein Arbeitgeber, der - durch das Urteil aufgeschreckt - nun sein eigenes Verhalten überprüft, sollte sich jedoch überlegen, ob er künftig generell ab dem ersten Tage einer Erkrankung ein Attest verlangen möchte. Schon die Wahrung des Betriebsfriedens – anderes ggf. als Generalverdacht gegen den Arbeitnehmer empfunden würde - könnte Anlass genug sein, eine solche Entscheidung nicht zu treffen.
26.03.2013 | Gesellschaftsrecht |
Am 14.12.2012 hat der Bundesrat dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzänderungsgesetz (MicroBilG) zugestimmt. Es sieht Vereinfachungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses vor. Außerdem entfallen die Vorgaben zur Pflichtveröffentlichung. In den Genuss der Vergünstigungen werden schätzungsweise 500.000 Unternehmen in Deutschland schon beim Jahresabschluss 2012 kommen. Die Erleichterungen gelten erstmals für Jahresabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Nur einzelne, zum Teil konzernspezifische Regelungen, sind erstmals für das Geschäftsjahr 2013 zu beachten.
Begünstigte Kleinst-Kapitalgesellschaften sind GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) und kleine Aktiengesellschaften mit
die 2 dieser 3 Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht überschreiten.
Die Erleichterungen betreffen die Aufstellung der Bilanz und die zum Unternehmensregister einzureichenden Teile des Jahresabschlusses.
Die GuV muss lediglich Umsätze, sonstige Erträge, Material- und Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern und Ergebnis ausweisen. Auch die Bilanz kann stark verkürzt mit nur noch wenigen Bilanzposten aufgestellt werden.
Es muss kein Anhang mehr eingereicht werden. Das gilt selbst dann, wenn Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, Angaben zu Haftungsverhältnissen und - bei der Aktiengesellschaft - Angaben zu eigenen Aktien unter der Bilanz ausgewiesen werden.
Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses entfällt. Es genügt die Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers (Hinterlegungsgebühr: 4,50 €) und ein entsprechender Hinterlegungsauftrag, so dass das Registergericht auf Antrag eine Kopie dieser Bilanz erstellen und diese ‑ allerdings gegen Gebühr ‑ Dritten zur Verfügung stellen kann.
Kommt es dennoch zu Pflichtverstößen bei der Einreichung und Pflichtveröffentlichung des Jahresabschlusses durch eine Kapitalgesellschaft, gibt es ab dem 30.6.2013 die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Ein Ordnungsgeld wird danach nur noch verhängt, wenn ein Verschulden vorliegt. Diese neuen Vorgaben zum Ordnungsgeldverfahren gelten für Verstöße nach dem 30.6.2013.
03.12.2012 | Arbeitsrecht |
Umgangssprachlich kann ein oft von empörtem Tremolo getragener Ausruf, dass etwas „Betrug“ oder „Wucher“ sei, meistens auf Beifall hoffen. Rechtlich trägt der konkrete Vorfall einen solchen Vorwurf aber oft nicht. So auch beim Lohnwucher. Lohnwucher liegt vor, wenn die vereinbarte Arbeitsleistung und das dafür bezahlte Entgelt in einem auffälligen Missverhältnis stehen und die Vergütungsvereinbarung unter Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche zustande gekommen ist. So lautet, nahezu wörtlich, das Gesetz. (Ab) wann aber ist das Missverhältnis nicht nur auffällig, sondern so krass, dass Wucher vorliegt und der Betroffene Entgelt nachfordern kann? Da das Gesetz sich auf eine generalklauselartige Regelung beschränkt und Deutschland keinen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn kennt, war es Aufgabe der Rechtsprechung, verlässliche Kriterien zu entwickeln. Von Lohnwucher kann danach in jedem Fall ausgegangen werden, wenn die Arbeitsvergütung weniger als 2/3 des im betroffenen Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns beträgt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht soeben wieder bestätigt. Gesetzgeberische Initiativen aus den 90-iger Jahren wollten die maßgebliche Schwelle bereits bei 20 % ansetzen. Sie blieben Entwurf.
Lohnwucher begründet nicht nur zivilrechtlich den Vorwurf der Sittenwidrigkeit; er ist auch strafbar. Das sagt § 302a Abs. 1 Nr. 3 StGB
03.12.2012 | Erbrecht |
Immer wieder stellt sich bei Erbfällen die Frage, wie vorhandene Lebensversicherungen des Verstorbenen erbschaftsteuerlich belastet sind. Dies hängt von der Person des Versicherungsnehmers, dem Begünstigten und der Art der Versicherung ab.
Ist im Lebensversicherungsvertrag kein Begünstigter benannt, steht im Todesfall nicht fest, wem die Versicherungssumme zustehen soll. Dann fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und ist von den Erben entsprechend ihren Erbteilen zu versteuern. Ist die Lebensversicherung vom Erblasser auf den Todesfall abgeschlossen und ein Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag benannt worden, fällt die Auszahlungssumme nicht in den Nachlass, sondern ist dem Begünstigten vorweg zuzurechnen und unterliegt nur bei ihm zusammen mit seinen Erbteil der Erbschaftsteuer.
Ist der Versicherungsnehmer gleichzeitig Begünstigter, hat die Versicherung aber auf den Todesfall des Erblassers abgeschlossen, bleibt die Auszahlung steuerfrei, weil der Begünstigte selbst die Versicherungsprämien geleistet hat.
Ist ein Ehepaar gemeinschaftlich versichert und wird die Versicherungssumme beim Tod des Erstversterbenden von ihnen fällig, unterstellt das Erbschaftsteuerrecht, dass jeder von ihnen die Hälfte der Prämien gezahlt und damit zur Hälfte den eigenen Anteil am Versicherungsvertrag erfüllt hat. Folglich unterliegt auch nur die Hälfte der Auszahlung der Erbschaftsteuer, während die andere erbschaftsteuerfrei bleibt. Noch mehr: Kann der überlebende Ehegatte nachweisen, dass er mehr als die Hälfte des Prämienaufkommens gezahlt hat, bleibt der belegte höhere Anteil erbschaftsteuerfrei.
Soweit eine Lebensversicherung über den Todesfall hinaus läuft, also im Erbfall noch nicht fällig ist, hat der / haben die Erben nicht die Versicherungssumme, sondern nur den Rückkaufswert der Versicherung zum Todeszeitpunkt zu versteuern.
03.12.2012 | Erbrecht |
Die Rechtsnachfolge im Falle des Todes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 EGBGB), also dessen Staatsangehöriger er war.
Nach der EU-Erbrechtsverordnung (Rom IV), die am 16.08.2012 in Kraft trat und ab dem 17.08.2015 Geltung erlangt, unterliegt künftig die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das hat erhebliche erbrechtliche Konsequenzen! Neben anderen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Erbfolge, der rechtlichen Stellung der Erben, der Formerfordernisse von letztwilligen Verfügungen und vielem mehr könnte eine Reihe dem deutschen Recht bekannte letztwillige Gestaltungsmöglichkeiten unwirksam werden, wenn sie nach dem Recht des Aufenthaltsstaates unbekannt oder gar verboten sind.
Ein "Gemeinschaftliches Testament" z.B., das nach deutschem Recht zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern rechtswirksam errichtet werden kann, in dem sie beispielsweise sich gegenseitig zu Erben einsetzen, Vor- und Nacherbschaften anordnen, Abkömmlinge auf ihren Pflichtteil setzen, Vermächtnisse verfügen etc., ist in sämtlichen EU-Staaten, die römischrechtlich geprägt sind, unbekannt (z. B. in Frankreich, Italien, Ungarn) oder sogar ausdrücklich verboten (z.B. in Portugal, Rumänien, Spanien). Haben deutsche Eheleute, die ihren Lebensabend z.B. auf Mallorca verbringen, ein gemeinschaftliches Testament errichtet und stirbt einer von den beiden nach dem 17.08.2015, ist das gemeinschaftliche Testament unwirksam! Die gesamte Rechtsnachfolge richtet sich nach spanischem Recht!
Die EU-Erbrechtsverordnung selbst eröffnet die Möglichkeit zur "Selbsthilfe"!
Jede Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann das Recht eines der Staaten gewählt werden. Die Rechtswahl muss jedoch ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus einer solchen ergeben. Die Wirksamkeit der Verfügung unterliegt dem gewählten Recht. In derselben Form muss auch eine Änderung oder ein Widerruf der Rechtswahl erfolgen.
Fazit: Von der Möglichkeit der Rechtswahl sollte Gebrauch gemacht werden, um unliebsame und ungewollte Rechtsnachfolgen nach dem 17.08.2015 zu vermeiden.
10.09.2012 | Arbeitsrecht |
Seit 2009 ist das Urlaubsrecht in Bewegung. Damals hatte der EuGH entschieden, dass nationales Recht gegen die sogenannte Arbeitszeitrichtlinie der EG verstößt, wenn der Urlaubsanspruch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit erlischt. So aber war bis dahin die Rechtslage in Deutschland. Ging ein Arbeitsverhältnis zu Ende, ohne dass bei seinem Ablauf der bis dahin bestehende Urlaubsanspruch vollständig erfüllt war, wandelte sich der restliche Urlaubsgewährungsanspruch automatisch in einen reinen Geldanspruch (Abgeltung) um. Voraussetzung hierfür war, dass der originäre, auf Freistellung von der Arbeitspflicht gerichtete Anspruch mindestens erfüllbar gewesen wäre. Das aber war bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall. Nach der damaligen Rechtslage verfiel der Urlaub schon nach einem dreimonatigen Übertragungszeitraum. Unlogisch war das nicht, stand aber laut EuGH nicht im Einklang mit EU-Recht, konkret Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Richtlinienkonform entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) deshalb schon wenig später, dass Urlaub bei fortbestehender Krankheit nicht verfällt und auch dann abzugelten ist, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsfähigkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr wiedererlangt hat. Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern waren die wirtschaftlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber erheblich, wenn über viele Krankheitsjahre hinweg aufgelaufene Urlaubsansprüche zu gewähren oder abzugelten waren. Durch neuere Rechtsprechung wurde dieses Arbeitgeberrisiko aber wieder beschränkt. Der EuGH entschied im November 2011, dass ein tarifvertraglich geregelter Verfall der Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres europarechtlich zulässig sei. In der Folge hat zunächst das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg und nun am 07.08.2012 das BAG entschieden, dass Urlaubsansprüche ganz allgemein spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Das ergebe sich von Gesetzes wegen bei richtlinienkonformer Auslegung und setze keine entsprechende tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Fristenregelung voraus. Somit drohen dem Arbeitgeber nun bei Langzeiterkrankten keine extrem hohen Urlaubsansprüche oder Abgeltungsansprüche mehr.
10.09.2012 | Erbrecht |
Das allgemeine Recht der Verjährung ist bereits vor zehn Jahren durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz grundlegend geändert worden. Nach altem Recht betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre, seit dem 01.01.2002 dauert sie nur noch 3 Jahre.
Nicht geändert wurde damals die Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche, die weiterhin 30 Jahre betrug. Erst mit einer Zeitverzögerung von 8 Jahren, nämlich mit Wirkung vom 01.01.2010, hat der Gesetzgeber das erbrechtliche Verjährungsrecht ebenfalls der Regelverjährung von 3 Jahren angeglichen. Nur gewisse Herausgabepflichten des Erbschaftsbesitzers, eines Vorerben oder des Inhabers eines unrichtigen Erbscheins unterliegen weiterhin der 30-jährigen Verjährung.
Grundsätzlich 3 Jahre nach Kenntniserlangung von dem Anspruch verjährt gemäß der Gesetzesänderung aber der Anspruch aus einem testamentarischen Vermächtnis. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden bzw. hiervon Kenntnis erlangt worden ist. Auch Ansprüche gegen einen Testamentsvollstrecker unterliegen der kurzen Regelverjährung.
Die Gesetzesänderung gewinnt nun - was häufig vergessen wird - aktuelle Bedeutung, weil das neue Verjährungsrecht nicht nur für Erbfälle ab dem 01.01.2010, sondern mit Übergangsregelungen regelmäßig auch für Erbfälle aus den Jahren 2009 und früher gilt. Dabei ist ein Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt. Vielen Vermächtnisnehmern und Erben droht damit möglicherweise die Verjährung ihrer Ansprüche schon am 31.12.2012!
Für Betroffene sollte dies Grund genug sein, in Zweifelsfällen rechtzeitig vor dem Jahresende eine anwaltliche Fristenprüfung durchführen zu lassen.
29.06.2012 | GmbH-Recht |
In der GmbH kann die Trennung von einem missliebigen Gesellschafter häufig nur durch Einziehung seines Geschäftsanteils ohne seine Zustimmung erfolgen. In aller Regel bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass dies zum Zwecke der Ausschließung zulässig ist, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt. Dass dem Gesellschafter, dessen Anteil eingezogen wird, hierbei eine Abfindung zusteht, ist zwar nicht im Gesetz, aber doch in der Mehrzahl der Gesellschaftsverträge geregelt und ist ohnehin als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Dies kann eine erhebliche Hürde darstellen.
Die GmbH muss die Abfindung aus freien Mitteln leisten können, die nicht der Kapitalbindung gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG unterliegen. Anderenfalls ist der Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Nach bisher herrschender Meinung war auch gesetzliche Bedingung für die Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses, dass die Zahlung tatsächlich erfolgte. Deshalb blieb der Geschäftsanteil und mit ihm die Gesellschafterstellung mit allen Rechten und Pflichten bis zur vollständigen Zahlung der Abfindung bestehen. Der Gesellschafter konnte beispielsweise weiterhin sein Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen ausüben, der Anteil von seinen Gläubigern gepfändet werden. Die Rechte des betroffenen Gesellschafters ruhten während dieser Schwebezeit nur, wenn dies in der Satzung vorgesehen war. Diese Ungewissheit über die Wirksamkeit der Einziehung führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit, vor allem bei lang andauernden Abfindungsstreitigkeiten.
Der BGH hat mit Urteil vom 24.1.2012 (II ZR 109/11) entschieden, dass ein Einziehungsbeschluss bereits mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter wirksam wird, und damit die Einziehung von Geschäftsanteilen erheblich erleichtert. In der Abwägung des Interesses des betroffenen Gesellschafters am Schutz seines Abfindungsanspruchs und des Interesses der GmbH und der verbleibenden Gesellschafter an Rechtssicherheit gibt das Gericht der Bedingungsfreiheit des Einziehungsbeschlusses den Vorrang. Dem betroffenen Gesellschafter gesteht es hingegen einen ‑ auf Treu und Glauben gestützten ‑ unmittelbaren anteiligen Haftungsanspruch gegen die Gesellschafter zu, welche die Einziehung betreiben. Die persönliche Inanspruchnahme können die Gesellschafter durch Ausgleich der Kapitalunterdeckung in der GmbH oder durch Auflösung der GmbH vermeiden.
Gesellschaftern, die die Einziehung eines Geschäftsanteils gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters betreiben wollen, ist dringend zu empfehlen, sich vorher ein genaues Bild über die Liquiditätslage der GmbH zu machen, um eine persönliche Inanspruchnahme durch den Ausgeschiedenen zu vermeiden.
29.06.2012 | Erbrecht |
Betreibt ein werdender Ehegatte einen Gewerbebetrieb, ist er an einem Unternehmen beteiligt oder bringt er eine Immobilie in die Ehe ein, liegt es nahe, Vorkehrungen zu treffen. Denn es besteht die Gefahr, dass bei Scheitern der Ehe das Vermögen zerschlagen werden muss. Um auf Nummer sicher zu gehen, wird oft die Gütertrennung vereinbart. Dadurch bleibt das Vermögen der Eheleute strikt getrennt und findet bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod kein Vermögensausgleich statt.
Dabei wird oft übersehen, dass sich die Gütertrennung bei funktionierender Ehe für den überlebenden Ehegatten höchst nachteilig auswirken kann. Denn der Gesetzgeber hat den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der automatisch gilt, mit Privilegien ausgestattet. Sie wirken sich im Erb- und Steuerrecht erheblich aus.
Bei der Zugewinngemeinschaft z.B. erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4. Die Erbquote der übrigen Erben verringert sich entsprechend. Da der Pflichtteil die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt, verringern sich auch die Ansprüche der „enterbten“ Pflichtteilsberechtigten.
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, fällt bei einer vereinbarten Gütertrennung das gesamte Vermögen des Verstorbenen in seinen Nachlass und unterliegt der Erbschaft-steuer. Im Falle der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft bleibt der Zugewinnausgleich für den überlebenden Ehegatten von grundsätzlich ¼ des Vermögens außen vor und wird nicht besteuert. Bei einem Gesamtwert von 1 Mio € bleiben 250.000 € steuerfrei und bei 4 Mio eine ganze Million!
Was ist zu tun? Vermögenswerte können auch ohne Gütertrennung für den Fall, dass eine Ehe scheitert, geschützt werden. Die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft, die in einem Ehevertrag vereinbart wird, ermöglicht es durch eine Vielzahl von Gestaltungen, von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen. So können Vermögensteile, z.B. der eingangs erwähnte Gewerbebetrieb, Beteiligungen an Unternehmen oder Immobilien, von einer Aufteilung bei Beendigung der Ehe ausgenommen werden. Es kann sogar vereinbart werden, dass bei Scheidung ein Vermögensausgleich vollständig unterbleibt oder auf einen Höchstbetrag von … € „gedeckelt“ wird.
Wird eine funktionierende Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, sollte es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben, um die hierfür gesetzlich vorgesehenen Vorteile für den überlebenden Ehegatten zu erhalten.
Die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft bedarf der notariellen Beurkundung.
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