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07.05.2004 | Steuerrecht
Nach Streichung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen seit dem 01.01.98 hat die Finanzverwaltung nun ein Einsehen und gewährt bei unternehmensbezogenen Sanierungen den Erlass von Ertragsteuerbelastungen aus Sanierungsgewinnen, ... wenn die Voraussetzungen, nämlich Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und ein Schulderlass mit Sanierungseignung und Sanierungsabsicht der betreffenden Gläubiger vorliegen. Zuvor müssen allerdings sämtliche ertragsteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Über den Erlass von Gewerbesteuer entscheiden die Gemeinden in eigener Zuständigkeit. Fazit: Durch die Regelung im Verwaltungserlass entsteht eine Selbstbindung der Finanzverwaltung, die einen Rechtsanspruch Betroffener auf Steuererlass begründet, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
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