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08.06.2011 | Steuerrecht
Auf steuerlich schwieriges Terrain begibt sich, wer als Geschäftsführer einer GmbH nicht durch Anstellungsvertrag, sondern in beratender Funktion als „freier Mitarbeiter“ für die Gesellschaft tätig werden will.
Grundsätzlich kann der Geschäftsführer, der an der Gesellschaft nicht oder nur minderheitlich beteiligt ist, nur solche Tätigkeiten steuerlich als Berater erbringen, die nicht zu den typischen Amtsgeschäften des GmbH-Geschäftsführers gehören (z.B. Publikationen für eine Verlags-GmbH, Fachgutachten für eine Ingenieurs-GmbH, Seminare für eine Veranstaltungs-GmbH).
Werden die Amtsgeschäfte auf Grund eines Beratervertrages unternehmerisch wahrgenommen, hat dies ausschließlich nachteilige Konsequenzen: Die vom Geschäftsführer berechnete Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden, ohne dass er vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Die Gesellschaft ist in Höhe der vom Geschäftsführer berechneten und ihm gezahlten Umsatzsteuer ebenfalls nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Und dessen nicht genug, ist auch die vom Geschäftsführer berechnete und ihm auch gezahlte Umsatzsteuer Teil seiner Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit und damit lohnsteuerpflichtig.
Für den Geschäftsführer, der Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist, können auch die Amtsgeschäfte zum Gegenstand eines mit der GmbH abgeschlossenen Beratervertrages unternehmerisch erbracht werden. Indes droht zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer, wenn die Tätigkeit nicht als Ausübung eines freien Berufes oder als andere selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.
Insbesondere Geschäftsführer einer Freiberufler-GmbH sollten dabei streng zwischen der entgeltlichen freiberuflichen Fachtätigkeit und der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte als GmbH-Geschäftsführer unterscheiden oder die unselbstständige Anstellung bei der GmbH anstreben, wenn Gewerbesteueranfall vermieden werden soll.
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