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09.06.2010 | Arbeitsrecht
Durch eine Verdachtskündigung kann ein Unschuldiger seinen Arbeitsplatz verlieren. Der bloße Verdacht eines strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens kann ein eigenständiger Kündigungsgrund sein. Entsprechend hoch aber sind auch die Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. So muss der Verdacht auf objektive, beim Ausspruch der Kündigung vorliegende Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein; d. h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass der betroffene Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit tatsächlich begangen hat. Die Pflichtwidrigkeit muss ein so erhebliches Gewicht besitzen, dass die hierdurch begründete Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten das notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört hat. Damit nicht genug, der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Verdachtskündigung alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Hierzu zählt zwingend die vorherige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Nicht verpflichtet ist der Arbeitgeber hingegen, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er zur Anhörung einen Rechtsanwalt hinzuziehen kann. Verlangt der Arbeitnehmer dies aus eigenem Antrieb, soll der Arbeitgeber (nach einer freilich umstrittenen Auffassung) verpflichtet sein, dies zu dulden.
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